Arimathia = Würdige Bestattungen zum fairen Preis.

Impressum


Diensteanbieter im Sinne des TMG:

Arimathia Bestattungen Werner Heß junior

Einzelunternehmen, Inhaber Werner Heß junior, Bestatter, Hamburg

Wohnsitz:  Brodersenstraße 4, 22041 Hamburg-Wandsbek

Tel.: 0 40 / 6 93 14 81

Homepage: www.arimathia.de

E-Mail: info(at)arimathia.de  (at) = @

E-Mail: arimathia(at)gmx.de  (at) = @


UmsatzsteuerID: DE252289819

 

 

Arimathia ist der am 06.08.2008 unter der Registernummer 302008032679 in das Markenregister beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragene und geschützte Markenname des Firmeninhabers. Jegliche Nutzung dieses Markennamens durch Dritte ist untersagt.

 

 

Zugehörigkeit zu Kammern: Handwerkskammer Hamburg, seit 01.10.2008, eingetragen im zulassungsfreien handwerksähnlichen Gewerbe für Bestattungsgewerbe

 

 

Verantwortlich für den Inhalt und Urheber des Inhalts: Werner Heß junior, Bestatter, Hamburg

 

 

Webmaster: Werner Heß junior, Bestatter, Hamburg

 

 

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Pflichtangaben gemäß § 2 der Verordnung über Informationspflichten für Dienst-

leistungserbringer (Dienstleistungsinformationspflichten-Verordnung – DL-InfoV)

 

1. Arimathia Bestattungen Werner Heß junior ist ein Einzelunternehmen. Inhaber ist Werner Heß junior, seit 1994 Bestatter von Beruf, seit 2008 selbständig. Arimathia ist der am 06.08.2008 unter der Nr. 30 2008 032 679 ins Markenregister beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragene Markenname des Firmeninhabers. 

 

2. Sitz der Firma ist der Wohnsitz des Firmeninhabers: 22041 Hamburg, Brodersenstraße 4. Die Rufnummer lautet 0 40 / 6 93 14 81 (jederzeit erreichbar!), die E-Mail-Adresse info@arimathia.de. 

 

3. Meine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer lautet: DE252289819. Ich gehöre der Handwerkskammer Hamburg an. 

 

4. Ich verwende untenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen. Verträge werden ausschließlich nach deutschem Recht geschlossen, der Gerichtsstand wird nicht durch Vertragsklauseln geregelt. 

 

5. Es besteht eine Betriebshaftpflichtversicherung bei der R+V Allgemeine Versicherung AG. Geltungsbereich ist die Bundesrepublik Deutschland. 

  

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Bestattungsverträge 

 

1. Der Bestattungsvertrag ist auch im Hinblick auf Drucksachen, den Sarg, die Einkleidung, die Schmucküberurne und die Dekoration ein Werkvertrag. Es gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über den Werkvertrag (§§ 631 bis 651 BGB), wobei aufgrund der besonderen Natur der Sache die Vergütung abweichend von § 641 BGB anstatt im Zeitpunkt der Abnahme im Zeitpunkt der Vollendung des Werkes fällig wird. Die Zahlung einer Anzahlung oder von Abschlagszahlungen kann vereinbart werden, Zwischenabrechnungen sind zulässig.

 

2. Für die Beisetzung in einer vorhandenen Wahlgrabstätte ist die Zustimmung der/des Nutzungsberechtigten erforderlich, die Beisetzung muß rechtlich und tatsächlich möglich sein. Ob dies der Fall ist, prüft und entscheidet die Friedhofsverwaltung. Über die Vergabe des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten und über die Zuweisung von Reihengrabstätten entscheidet ebenfalls die Friedhofsverwaltung. Aus dem Bestattungsvertrag können keine Ansprüche auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte hergeleitet werden, muß eine andere Grabstätte gewählt werden, führt dies nicht zur Nichtigkeit des Bestattungsvertrages, vielmehr ist der Vertrag entsprechend anzupassen.

 

3. Der Bestellung meiner Leistungen geht eine möglichst genaue Information über die voraussichtlichen Friedhofsgebühren und Kosten für Leistungen Dritter voraus, wobei die Fremdkosten teilweise nur geschätzt werden können. Für Schätzungen und für die Richtigkeit der von Friedhofsverwaltungen erteilten Auskünfte kann ich keine Gewähr übernehmen. Es sind die tatsächlichen Gebühren und Preise der Rechnungssteller zu zahlen. Sollten diese höher als geschätzt ausfallen, räume ich meinen Kunden das Recht ein, sich - so dies noch möglich ist - für eine schlichtere Ausführung oder einen günstigeren Sarg bzw. eine günstigere Schmucküberurne zu entscheiden.

 

4. Der/Die Auftraggeber/in ist aus dem Bestattungsvertrag zur Bezahlung der Bestattungskosten verpflichtet, auch wenn er/sie nicht Erbe ist, die Bestattung nicht aus dem Nachlaß bezahlt werden kann, und er/sie nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht zum Tragen der Bestattungskosten verpflichtet ist. Die Verpflichtungen aus dem Bestattungsvertrag werden durch eine Ausschlagung der Erbschaft oder eine Nachlaßinsolvenz nicht berührt. Gem. § 74 Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen, soweit den Verpflichteten das Tragen der Bestattungskosten nicht zugemutet werden kann. Ob dies der Fall ist, entscheidet der zuständige Sozialhilfeträger. Ggf. können Sie beim zuständigen Sozialamt einen Antrag auf Übernahme von erforderlichen Kosten der Bestattung stellen. Kosten, die über die erforderlichen Kosten hinausgehen, können unabhängig von der Zumutbarkeit nicht übernommen werden. Der Antrag kann auch noch nach der Bestattung gestellt werden. 

 

5. Ich vereinbare mit meinen Kunden für die von mir zu erbringenden Leistungen einen Gesamtpreis, den ich einzelfallbezogen kalkuliere und der nur für den abgesprochen Leistungsumfang gilt. Mehraufwand darf zusätzlich in Rechnung gestellt werden, Einsparungen gehen zu Gunsten meiner Kunden.

 

6. Eine Terminverschiebung kann mit Zusatzkosten, auch des Friedhofes und der Fremdanbieter verbunden sein.

 

7. Die Überführung in einem bestimmten Bestattungswagen bedarf der schriftlichen Vereinbarung.

 

8. Für Waren und Leistungen von Floristen bin ich nur der Vermittler. Ebenso bin ich für Zeitungsanzeigen sowie Trauerredner/innen und Musiker/innen nur der Vermittler. Es gelten die Geschäftsbedingungen der Leistungserbringer.                

 

9. Sterbeurkunden werden unverzüglich besorgt, einen Rechtsanspruch auf Ausstellung von Sterbeurkunden haben nur der Ehegatte, die in gerader Linie Verwandten (Großeltern, Eltern, Kinder, Enkelkinder, Urenkel) und die Geschwister des/der Verstorbenen. Renten werden nach Bekanntgabe der Rentennummer und Erhalt der Sterbeurkunden unverzüglich abgemeldet. Die Haftung aus dem Vertrag wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

 

10. Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB unzulässig sein, soll dies nicht zur Nichtigkeit der AGB bzw. des Bestattungsvertrages führen. Vielmehr soll an ihre Stelle eine möglichst sinngemäße zulässige Regelung treten.    

 

© 2019 Werner Heß junior


 


Arimathia Bestattungen Werner Heß junior | info@arimathia.de / Tel. 0 40 / 6 93 14 81