Impressum
Diensteanbieter im Sinne des TMG:
Arimathia
Bestattungen Werner Heß junior
Einzelunternehmen,
Inhaber Werner Heß junior, Bestatter, Hamburg
Wohnsitz: Brodersenstraße 4, 22041 Hamburg-Wandsbek
Tel.:
0 40 / 6 93 14 81
Homepage: www.arimathia.de
E-Mail: info(at)arimathia.de (at) = @
E-Mail: arimathia(at)gmx.de (at) = @
UmsatzsteuerID:
DE252289819
Arimathia
ist der am 06.08.2008 unter der Registernummer 302008032679 in das Markenregister beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragene und geschützte
Markenname des
Firmeninhabers. Jegliche Nutzung dieses Markennamens durch Dritte ist
untersagt.
Zugehörigkeit
zu Kammern: Handwerkskammer Hamburg, seit 01.10.2008, eingetragen im
zulassungsfreien handwerksähnlichen Gewerbe für Bestattungsgewerbe
Verantwortlich
für den Inhalt und Urheber des Inhalts: Werner Heß junior, Bestatter, Hamburg
Webmaster:
Werner Heß junior, Bestatter, Hamburg
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über Informationspflichten für Dienst-
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(Dienstleistungsinformationspflichten-Verordnung – DL-InfoV)
1. Arimathia Bestattungen Werner Heß junior ist ein
Einzelunternehmen. Inhaber ist Werner Heß junior, seit 1994 Bestatter von Beruf, seit
2008 selbständig. Arimathia ist der am 06.08.2008 unter der Nr. 30 2008 032 679
ins Markenregister beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragene Markenname
des Firmeninhabers.
2. Sitz der Firma ist der Wohnsitz des Firmeninhabers: 22041 Hamburg, Brodersenstraße 4.
Die Rufnummer lautet 0 40 / 6 93 14 81 (jederzeit erreichbar!), die
E-Mail-Adresse info@arimathia.de.
3. Meine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
lautet: DE252289819. Ich gehöre der Handwerkskammer Hamburg an.
4. Ich verwende untenstehende Allgemeine
Geschäftsbedingungen. Verträge werden ausschließlich nach deutschem Recht
geschlossen, der Gerichtsstand wird nicht durch Vertragsklauseln geregelt.
5. Es besteht eine Betriebshaftpflichtversicherung
bei der R+V Allgemeine Versicherung AG. Geltungsbereich ist die Bundesrepublik
Deutschland.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für
Bestattungsverträge
1. Der
Bestattungsvertrag ist auch im Hinblick auf Drucksachen, den Sarg, die Einkleidung,
die Schmucküberurne und die Dekoration ein Werkvertrag. Es gelten die
Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über den Werkvertrag (§§ 631 bis 651
BGB), wobei aufgrund der besonderen Natur der Sache die Vergütung abweichend
von § 641 BGB anstatt im Zeitpunkt der Abnahme im Zeitpunkt der Vollendung des
Werkes fällig wird. Die Zahlung einer Anzahlung oder von Abschlagszahlungen
kann vereinbart werden, Zwischenabrechnungen sind zulässig.
2. Für die Beisetzung
in einer vorhandenen Wahlgrabstätte ist die Zustimmung der/des
Nutzungsberechtigten erforderlich, die Beisetzung muß rechtlich und tatsächlich
möglich sein. Ob dies der Fall ist, prüft und entscheidet die Friedhofsverwaltung.
Über die Vergabe des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten und über die Zuweisung
von Reihengrabstätten entscheidet ebenfalls die Friedhofsverwaltung. Aus dem
Bestattungsvertrag können keine Ansprüche auf Beisetzung in einer bestimmten
Grabstätte hergeleitet werden, muß
eine andere Grabstätte gewählt werden, führt dies nicht zur Nichtigkeit des
Bestattungsvertrages, vielmehr ist der Vertrag entsprechend anzupassen.
3. Der Bestellung meiner
Leistungen geht eine möglichst genaue Information über die voraussichtlichen Friedhofsgebühren
und Kosten für Leistungen Dritter voraus, wobei die Fremdkosten teilweise nur geschätzt
werden können. Für Schätzungen und für die Richtigkeit der von Friedhofsverwaltungen
erteilten Auskünfte kann ich keine Gewähr übernehmen. Es sind die tatsächlichen
Gebühren und Preise der Rechnungssteller zu zahlen. Sollten diese höher als geschätzt
ausfallen, räume ich meinen Kunden das Recht ein, sich - so dies noch möglich
ist - für eine schlichtere Ausführung oder einen günstigeren Sarg bzw. eine
günstigere Schmucküberurne zu entscheiden.
4. Der/Die
Auftraggeber/in ist aus dem Bestattungsvertrag zur Bezahlung der
Bestattungskosten verpflichtet, auch wenn er/sie nicht Erbe ist, die Bestattung
nicht aus dem Nachlaß bezahlt werden kann, und er/sie nach den Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuches nicht zum Tragen der Bestattungskosten verpflichtet
ist. Die Verpflichtungen aus dem Bestattungsvertrag werden durch eine
Ausschlagung der Erbschaft oder eine Nachlaßinsolvenz nicht berührt. Gem. § 74
Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) werden die erforderlichen Kosten einer
Bestattung übernommen, soweit den Verpflichteten das Tragen der Bestattungskosten
nicht zugemutet werden kann. Ob dies der Fall ist, entscheidet der zuständige
Sozialhilfeträger. Ggf. können Sie beim zuständigen Sozialamt einen Antrag auf
Übernahme von erforderlichen Kosten der Bestattung stellen. Kosten, die über
die erforderlichen Kosten hinausgehen, können unabhängig von der Zumutbarkeit
nicht übernommen werden. Der Antrag kann auch noch nach der Bestattung gestellt
werden.
5. Ich vereinbare mit
meinen Kunden für die von mir zu erbringenden Leistungen einen Gesamtpreis, den
ich einzelfallbezogen kalkuliere und der nur für den abgesprochen
Leistungsumfang gilt. Mehraufwand darf zusätzlich in Rechnung gestellt werden,
Einsparungen gehen zu Gunsten meiner Kunden.
6. Eine Terminverschiebung
kann mit Zusatzkosten, auch des Friedhofes und der Fremdanbieter verbunden
sein.
7. Die Überführung in
einem bestimmten Bestattungswagen bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
8. Für Waren und
Leistungen von Floristen bin ich nur der Vermittler. Ebenso bin ich für
Zeitungsanzeigen sowie Trauerredner/innen und Musiker/innen nur der Vermittler.
Es gelten die Geschäftsbedingungen der Leistungserbringer.
9. Sterbeurkunden werden
unverzüglich besorgt, einen Rechtsanspruch auf Ausstellung von Sterbeurkunden
haben nur der Ehegatte, die in gerader Linie Verwandten (Großeltern, Eltern,
Kinder, Enkelkinder, Urenkel) und die Geschwister des/der Verstorbenen. Renten
werden nach Bekanntgabe der Rentennummer und Erhalt der Sterbeurkunden unverzüglich
abgemeldet. Die Haftung aus dem Vertrag wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
beschränkt.
10. Sollte eine der
Bestimmungen dieser AGB unzulässig sein, soll dies nicht zur Nichtigkeit der
AGB bzw. des Bestattungsvertrages führen. Vielmehr soll an ihre Stelle eine
möglichst sinngemäße zulässige Regelung treten.
©
2019 Werner Heß junior