Verbraucherinformation
Bestattungsverträge sind Werkverträge, die üblicherweise aufgrund eines individuellen Kostenvoranschlages erbracht werden, der sämtliche zu erbringenden Leistungen und zu verwendenden Waren berücksichtigt und deshalb für den von den Kunden gewünschten Leistungsumfang verbindlich gilt.
Dies unterscheidet meine Kostenvoranschläge von Preisbeispielen meiner Mitbewerber, die häufig nur für einen geringeren Leistungsumfang gelten, der nicht immer angegeben ist und bei Preisangaben ab .... € läßt sich häufig nicht der tatsächliche Preis ermitteln.
Gilt der im Preisbeispiel angegebene Preis nur für einen Sterbefall im Krankenhaus, kommen Mehrkosten hinzu, wenn der Sterbefall an einem anderen Ort eingetreten ist. Enthält das Angebot einen besonders kleinen Sarg, kommen schnell Mehrkosten für einen größeren Sarg hinzu,
Viele Preisbeispiele enthalten die Angabe, daß eine Überführung enthalten ist, manchmal ist nicht angegeben, wieviel eine zusätzliche Überführung kostet und selbst wenn da steht, daß eine zusätzliche Überführung 250,00 € kostet, kann der Verbraucher nicht selbst ermitteln, wie teuer die Bestattung wird. Hat ein Friedhof keine gekühlte Leichenhalle, muß der Sarg zunächst woanders untergestellt werden und zur Erdbestattung oder Trauerfeier am Sarg zum Friedhof überführt werden, bei einer Erdbestattung fallen dann zwei Überführungen an, bei einer Feuerbestattung drei.
Zu
einem seriösen Geschäftsgebaren gehören verläßliche
Kosteninformationen. Deshalb führe ich Bestattungen nur aufgrund von individuellen Kostenvoranschlägen aus. Nur so kann ich ihnen garantieren, daß der genannte Preis für die abgesprochenen Leistungen gilt.
Ich bin jederzeit gern bereit, Ihnen die Kosten einer Bestattung individuell auszurechnen und Ihnen ein günstiges Angebot
zu unterbreiten. Da ich für die Erstellung eines verbindlichen
Angebotes einige Angaben benötige, rufen Sie mich bitte bei Interesse an
einem Kostenvoranschlag an, Tel. 0 40 / 6 93 14 81, Tag und Nacht.
Sofern
die Bestattungskosten nicht aus dem Nachlaß bezahlt werden können und
den Angehörigen das Tragen der Bestattungskosten im Sinne des
Sozialgesetzbuches nicht zugemutet werden kann, kann evtl. beim
zuständigen Sozialamt ein Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten
gemäß § 74 SGB XII gestellt werden. Informationen zu diesem Thema
erhalten Sie von mir.
Vielen Dank für Ihr Verständnis!
Ihr
Werner Heß
Weitere Informationen:
In
Hamburg gibt es 50 Friedhöfe. Die Ausstattung dieser Friedhöfe ist
unterschiedlich und die Trauerfeiern finden in unterschiedlichen
Abständen statt. Deshalb wird für die Dekoration und die Ausführung der
Bestattung unterschiedlich viel Personal benötigt.